Verlassen Sie sich auf Fachwissen und jahrelange Erfahrung im Bereich privater Krankenversicherungen.
Lassen Sie von Experten kostenfrei prüfen, ob leistungsgleiche, günstigere Tarife für Sie verfügbar sind.
Behalten Sie im Hinterkopf, dass je nach Versicherer mehrere hundert Tarifvarianten zur Auswahl stehen können. Insbesondere bei einem PKV-Tarifwechsel sind die Details entscheidend, da selbst kleine Unterschiede im Leistungsumfang oder den Konditionen einen großen Einfluss auf Ihre Absicherung und Ihre Beiträge haben können. Eine sorgfältige Prüfung durch Experten hilft Ihnen, die optimale Wahl zu treffen.
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Neue Welt
Unisex
offen
Bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:– bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen– bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen– bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Erstattet werden max.– 125,-EUR für Sehhilfen (Gläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder bei Änderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien.– 500,-EUR für operative Sehschärfenkorrekturen (auch Laser/Lasik) pro Auge. Erneuter Anspruch nach 5 Jahren.
75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr. 75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr.
Offener Hilfsmittelkatalog. Erstattet werden 90% für Hilfsmittel in einfacher Ausführung, wenn – ein Hilfsmittel mindestens 350,-EUR kostet und über den Versicherer bezogen wird. Sonst werden 75% erstattet. Übersteigen die anerkennungsfähigen Aufwendungen 10.000,-EUR pro Kalenderjahr, wird der übersteigende Teil zu 100% erstattet. Hilfsmittel sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern (z.B. Bandagen, Einlagen, Prothesen) Erstattet werden auch Dialysegeräte. Die Erstattung ist begrenzt auf max.: – 250,-EUR für orthopädische Schuhe pro Kalenderjahr – 1.500,-EUR pro Hörhilfe.
Erstattet werden– 100% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn die Erstbehandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, einen Frauenarzt, Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung oder Augenarzt, einen Notarzt oder Bereitschaftsarzt erfolgt. Der Hausarzt ist bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen namentlich zu benennen und ein Wechsel anzuzeigen.– 75% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der o.g. Ärzte in Anspruch genommen wird. Dies gilt bis zur nächsten Behandlung durch den Hausarzt, danach sind die Aufwendungen zu 100% erstattungsfähig (dies gilt auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle).– 75%, wenn ein Internist (ohne Schwerpunktbezeichnung) ohne Zusage des Versicherers als Hausarzt gewählt wird.Wenn die versicherte Person sich mehr als 100 km von ihrem Wohnsitz entfernt aufhält, gilt jeder Arzt für Allgemeinmedizin auch ohne vorherige namentliche Nennung an den Versicherer als Hausarzt im Sinne dieses Tarifs.Mitversichert sind auch– die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre– Naturheilverfahren durch Ärzte (Liste des Versicherers). Regel- und Belegarztleistungen.
Nein
Erstattet werden Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersgrenzen.Erstattet werden – Impfungen gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission– Grippeschutzimpfungen– Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Tollwut, Kinderlähmung– Zeckenschutzimpfungen.Nicht erstattet werden Impfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise empfohlen sind und Impfungen wegen beruflicher Tätigkeit, zu deren Übernahme der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.Erstattung für Arzneimittel, Verbandmittel und Impfstoffe bis zu einem Rechnungsbetrag von 2.000,-EUR pro Kalenderjahr zu 75%, darüber zu 100%. Werden Vorsorgeleistungen erstattet erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr. 75% für max. 50 Sitzungen pro Kalenderjahr.
Chefarzt
Mehrbettzimmer
Erstattet werden– 100% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn die Erstbehandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, einen Frauenarzt, Kinderarzt ohne Schwerpunktbezeichnung oder Augenarzt, einen Notarzt oder Bereitschaftsarzt erfolgt. Der Hausarzt ist bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen namentlich zu benennen und ein Wechsel anzuzeigen.– 75% für die Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der o.g. Ärzte in Anspruch genommen wird. Dies gilt bis zur nächsten Behandlung durch den Hausarzt, danach sind die Aufwendungen zu 100% erstattungsfähig (dies gilt auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle).– 75%, wenn ein Internist (ohne Schwerpunktbezeichnung) ohne Zusage des Versicherers als Hausarzt gewählt wird.Wenn die versicherte Person sich mehr als 100 km von ihrem Wohnsitz entfernt aufhält, gilt jeder Arzt für Allgemeinmedizin auch ohne vorherige namentliche Nennung an den Versicherer als Hausarzt im Sinne dieses Tarifs.Mitversichert sind auch– die in der Praxis bewährten Methoden (Naturheilverfahren), die nicht zur Schulmedizin gehören; bis max. zu dem Betrag, der bei Schulmedizin angefallen wäre– Naturheilverfahren durch Ärzte (Liste des Versicherers). Regel- und Belegarztleistungen.
Regelleistungen.Belegarzt bis zu den Höchstsätzen der GOÄ, d.h.:– bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen– bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen– bis zum 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.
Stationäre Psychotherapie wird erstattet.
100%
75%
75%
75%
Bis zu den Höchstsätzen, d.h.:– bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ für zahnärztliche Leistungen– bis zum 2,5-fachen Satz der GOÄ für technische Leistungen– bis zum 1,3-fachen Satz der GOÄ für Laborleistungen.
– Zahnbehandlung (auch Kunststofffüllungen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, Prophylaxe, professionelle Zahnreinigung) wird zu 100% erstattet.– Zahnersatz (Kronen, Brücken, Verblendungen, Veneers, Inlays, Onlays, Implantate (inkl. Knochenaufbau), Funktionsanalyse und Funktionstherapie) wird zu 75% erstattet.– Kieferorthopädie wird zu 75% erstattet.– Material- und Laborkosten gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers werden zum Prozentsatz der Maßnahme erstattet.
Anerkennungsfähiger Rechnungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie max.– 1.000,-EUR im 1.Kalenderjahr– 2.000,-EUR im 1.-2.Kalenderjahr– 3.000,-EUR im 1.-3.Kalenderjahr– 4.000,-EUR im 1.-4.Kalenderjahr– 5.000,-EUR im 1.-5.Kalenderjahr– 5.000,-EUR jährlich ab dem 6.Kalenderjahr.
Bei Zahnersatz über 2.500,-EUR Rechnungsbetrag erforderlich, sonst Erstattung des übersteigenden Betrages zu 50% der Leistung.Bei Implantaten und Kieferorthopädie erforderlich, sonst Erstattung zu 50% der Leistung.
Was bedeutet das?
Geschlossene Tarife sind solche, die von Versicherern nicht mehr für neue Kunden angeboten werden. Innerhalb eines internen Tarifwechsels bei derselben Gesellschaft können diese Tarife jedoch häufig weiterhin gewählt werden.
Da jedoch keine neuen Versicherten hinzukommen, altert der Bestand langfristig. Gleichzeitig wird das Kollektiv durch Abgänge wie Wechsel, Kündigungen oder Todesfälle sukzessive kleiner.
Offene Tarife sind Tarife, die weiterhin für Neukunden verfügbar sind. Da regelmäßig neue Versicherte hinzukommen, bleibt das Kollektiv dynamisch und wird stetig durch jüngere Versicherte ergänzt.
Dies trägt dazu bei, das Tarifkollektiv stabil zu halten und eine gesunde Mischung aus Altersgruppen zu gewährleisten. Daher sind in der Regel offen Tarife den geschlossenen Tarifen vorzuziehen.
Steigende Lebenserwartung, medizinischer Fortschritt und höhere Gesundheitskosten führen zu Prämiensteigerungen in der privaten Krankenversicherung – unabhängig vom Alter des Versicherten. Besonders Kunden ab 40 Jahren beschäftigen sich zunehmend mit der Frage, wie sie ihre Beiträge im Rentenalter finanzieren können. Es gibt mehrere Optionen:
Tarifwechsel innerhalb der PKV: Langjährig Versicherte können oft durch einen internen Tarifwechsel die Prämie senken, ohne Altersrückstellungen oder Leistungen zu verlieren.
Beitragsentlastungstarife fürs Alter: Diese lassen sich vor Renteneintritt abschließen und sind häufig steuerlich absetzbar.
Versicherungswechsel: Für Kunden unter 45 Jahren und bei guter Gesundheit kann ein Wechsel sinnvoll sein. Ab 45 ist dies jedoch risikoreicher, da Gesundheitsprüfungen und Anzeigepflichten zu Komplikationen führen können.
In den meisten Fällen ist ein interner Tarifwechsel der effektivste Weg, um Kosten zu sparen und Leistungen beizubehalten. Sollte der Versicherer nicht kooperieren, hilft ein spezialisierter Berater dabei, den optimalen Tarif zu finden und Ihre Rechte durchzusetzen.